ARD

(Abk. für Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands)
Rundfunk

Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland besteht aus den Landesrundfunkanstalten und der Bundesrundfunkanstalt Deutsche Welle, s. Rundfunkanstalten. Die ARD veranstaltet das Fernsehprogramm Das Erste, das die Landesrundfunkanstalten durch Pflichtteile finanzieren, (Rundfunkgebühr), sowie Telemedien. Art. 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland enthält den ARD-Staatsvertrag, s. Rundfunkrecht. Die Rechtsnatur der ARD ist umstritten (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts). S. a. ZDF.




Vorheriger Fachbegriff: Archivgut | Nächster Fachbegriff: ARGE


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen