Aufenthaltsverbot

Verfügung der zuständigen Verwaltungsbeh. in Verbindung mit Ausweisung eines Ausländers nach dem AusländerG.

polizeiliche Maßnahme, mit der dem Betroffenen für eine längeren Zeitraum verboten wird, einen bestimmten Ort zu betreten. Die Maßnahme dient insbesondere der Bekämpfung von Gefahren, die an bestimmten Orten von einer offenen Drogenszene, aggressiver Bettelei oder gewaltbereiten Randalierern ausgeht. Das Aufenthaltsverbot ist vom Platzverweis zu unterscheiden, der nur zu einem vorübergehenden Betretungsverbot ermächtigt. Die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot auf die Generalklausel gestützt werden kann, ist umstritten. Die meisten Bundesländer haben eine spezielle Regelung geschaffen.
Die Bestimmungen ermächtigen die Polizei dazu, einer Person zur Verhütung von Straftaten zu untersagen, ein bestimmtes Gebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort Straftaten begehen wird. Das Verbot ist zeitlich und räumlich zu beschränken und darf nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung erfassen.
Aufenthaltsverbote sind nach h.M. am Grundrecht aus Art. 11 GG zu messen. Obwohl Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die „Freizügigkeit” einräumt, sind die Länder nach h.M. zur Regelung befugt. Das ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 GG: die dort genannten Fälle, in denen das Grundrecht aus Art. 11 GG eingeschränkt werden kann, betreffen auch das den Ländern obliegende Gefahrenabwehrrecht.




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