Aufgabe eines Gewerbebetriebes

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) gehören auch die Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) sowie die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, sie sind damit der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes oder der Veräußerung eines gewerblichen Teilbetriebes gleichgestellt.
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn
— der Steuerpflichtige aufgrund eines freiwilligen (z. B. Kündigung der Geschäftsräume) oder auch erzwungenen Entschlusses (BFH BStBl. II 1991, 802) den Betrieb aufgibt,
— dies in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit geschieht (nicht allmählich, sondern in einem engen zeitlichen Zusammenhang; BFH BStBl. II 1970, 719; 1993, 710),
— die wesentlichen Grundlagen des Betriebes an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen (ganz oder teilweise) überführt werden und
— durch die Betriebsaufgabe der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (in Abgrenzung zur Betriebsunterbrechung, BFH BStB1. II 1997, 561; 1998, 388).
— Der Aufgabegewinn/Aufgabeverlust wird wie folgt ermittelt:
Veräußerungspreis der veräußerten Wirtschaftsgüter
+ gemeiner Wert der nicht veräußerten Wirtschaftsgüter
+ sonstige im Zusammenhang mit der Aufgabe erzielten Erträge
* Veräußerungskosten
* Buchwert des Betriebsvermögens
Aufgabegewinn/Aufgabeverlust
Die Ermittlung kann auch mithilfe einer auf den Aufgabezeitpunkt erstellten Aufgabebilanz ermittelt werden (BFH BStB1. II 1991, 802).
Der Aufgabegewinn wird nach § 16 Abs. 4 EStG begünstigt der Einkommensteuer unterworfen (keine Begünstigung und damit laufender Gewinn, wenn die selben Personen bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern beteiligt sind, § 16 Abs. 3 S. 5 EStG).
Bei einer Betriebsverpachtung besteht das Wahlrecht (BFH BStB1. II 1989, 863) zwischen
Betriebsaufgabe mit entstehendem, begünstigtem Aufgabegewinn (Aufdeckung der stillen Reserven) und anschließenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr.2 EStG) oder
— Fortführung als verpachteter Gewerbebetrieb (einkommensteuerliches Fortbestehen des Betriebes) mit weiterhin Einkünften aus Gewerbebetrieb (keine Gewerbesteuerpflicht), jedoch ohne Aufgabegewinn und ohne Aufdeckung der stillen Reserven zum Verpachtungsbeginn (BFH BSt.131.1I 1992, 392; 1998, 373 und 388).




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