Auflassungsvormerkung

ist eine Vormerkung i.S.d. §§ 883 ff. BGB, die den Anspruch des Käufers eines Grundstücks auf Verschaffung des Eigentums Rinhnrt

Zur Sicherung des Anspruchs eines Grundstückskäufers auf Übertragung des Eigentums kann eine A. in das Grundbuch eingetragen werden (§ 883 BGB). Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Bewilligung des Eigentümers oder aufgrund einstweiliger Verfügung des Gerichts. Zweck: Schutz des Käufers dagegen, dass der Verkäufer bis zur Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch über das Grundstück zum Nachteil des Käufers verfügt (Verfügung), z.B. es anderweitig veräussert (Veräusserung) oder belastet (vgl. § 888 BGB).

ist die auf Sicherung des (meist aus einem Kaufvertrag erwachsenden) Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (Auflassung) gerichtete Vormerkung (vgl. § 883 BGB). Lit.: Stamm, J., Die Auflassungsvormerkung, 2003

Vormerkung (1).




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