Auskunfts- und Beratungsvertrag

nennt man die vertragliche Verpflichtung zur gewissenhaften Erteilung einer Auskunft als Haupt- oder Nebenleistungspflicht. Problematisch ist hier oft, ob ein entsprechender Rechtsbindungswille der Beteiligten vorliegt oder nicht. Diese Abgrenzung wird vor allem dann bedeutsam, wenn es darum geht, ob ein Auskunfts- und Beratungsvertrag konkludent abgeschlossen wurde. Die Rspr. wendet in diesen Fällen zur Feststellung des Rechtsbindungswillens einen verobjektivierten Maßstab an. Es kommt darauf an, ob die Auskunft für den Empfänger erkennbar von Bedeutung ist und er ein wirtschaftliches Interesse an ihrer Richtigkeit hat. Auch muß der Erteilende besonders sachkundig für die Auskunft sein. Bei schuldhafter Verletzung einer entsprechenden Vertragspflicht kommt eine Haftung aus pVV des Auskunfts- und Beratungsvertrages in Frage.

Abzugrenzen ist diese Vertragsform von der Vorschrift des § 676 BGB, nach welcher eine vertragliche Haftung für einen Rat oder eine Empfehlung gerade ausscheidet.




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