Auskunftspflicht der Wirtschaft

Eine allgemeine A. d. W. besteht gegenüber der BReg., den obersten Landesbehörden und den von ihnen bestimmten Stellen für gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmen sowie deren Verbände, schließlich für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben, oder die auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben (§ 2 I der VO über Auskunftspflicht vom 13. 7. 1923, RGBl. I 699, 723, m. spät. Änd.). Die A. erstreckt sich auf wirtschaftliche Verhältnisse, insbes. Preise und Vorräte, Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen. Sie kann durch öffentliche Bekanntmachung oder Anfrage bei den Verpflichteten angefordert werden (mündliche oder schriftliche Auskunft, Fertigung von Abschriften und Auszügen, Zusammenstellungen aus Geschäftsbüchern usw.). Die Richtigkeit der Auskünfte kann nachgeprüft werden durch Einsichtnahme in Geschäftsbriefe und -bücher, insbes. auch in Unterlagen für die Bemessung von Preisen und Vergütungen, Besichtigung von Betriebseinrichtungen und -räumen, Untersuchung von Waren usw. (§ 4 der VO). Unrichtige Auskünfte können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. S. a. Bankgeheimnis (2).




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