Auslobung

Öffentliches Aussetzen einer Belohnung für eine bestimmte Handlung, zum Beispiel für das Wiederbringen eines entlaufenen Tieres oder für Hinweise, die zur Ergreifung eines Straftäters führen. Derjenige, der die Handlung vornimmt, hat einen Anspruch auf die Belohnung, selbst wenn er nicht gewußt hat, daß eine solche ausgesetzt war. Wenn mehrere die Handlung vornehmen, ist die Belohnung angemessen aufzuteilen (§§657-660 BGB).

Die Auslobung nach § 657 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie ist das durch öffentliche Bekanntmachung erfolgende einseitige Versprechen der Belohnung für die Vornahme einer Handlung.

ist das öffentliche Versprechen einer Belohnung für denjenigen, der eine bestimmte Handlung vornimmt oder einen Erfolg herbeiführt, z.B. das Aussetzen von Finderlohn. Eine Art der A. ist auch das Preisausschreiben, §§ 657 ff. BGB.

(§§ 657 ff. BGB) ist ein einseitiges, durch öffentliche Bekanntmachung (z.B. Zeitungsinserat) erklärtes Versprechen, durch das sich jemand verpflichtet, für die Vornahme einer Handlung (z.B. Wiederbeschaffung einer verlorenen Sache, Aufdeckung einer Straftat) eine Belohnung zu entrichten. Die Belohnung ist demjenigen zu gewähren, der die Handlung - gleichgültig, ob in Kenntnis oder Unkenntnis der A. - vorgenommen hat. Die A.
kann nur bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Haben mehrere unabhängig voneinander gehandelt, so gebührt die Belohnung dem, der zuerst tätig wurde; haben sie zusammengewirkt, ist sie zu teilen. Eine besondere Art der A. ist das Preisausschreiben.

(§ 657 BGB) ist die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgende einseitige Aussetzung (Versprechen) einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung (z.B. Wiederbeschaffung einer abhanden gekommenen Sache, Aufklärung einer Straftat). Die A. ist einer der wenigen besonderen Fälle eines einseitigen Rechtsgeschäfts, so dass die A. den Auslobenden verpflichtet, ohne dass sie von einem anderen angenommen wird. Mit der Vornahme der entsprechenden Handlung erwirkt der Handelnde einen Anspruch auf die Belohnung. Besondere Arten der A. sind das Preisausschreiben (§ 661 BGB) und die Gewinnzusage (§ 661 a BGB). Lit.: Dreiocker, K., Zur Dogmengeschichte der Auslobung, 1969

einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbes. für die Herbeiführung eines Erfolgs, ausgesetzt wird (§ 657 BGB).
Sonderfall der Auslobung ist das Preisausschreiben. Mit der öffentlichen Bekanntmachung ist der Auslobende (abweichend vom Vertragsgrundsatz des § 311 Abs. 1 BGB) durch das einseitige Rechtsgeschäft verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, der — auch in Unkenntnis der Auslobung — die Handlung (zuerst, § 659 Abs. 1 BGB) vorgenommen hat (§ 657 BGB, bei Vornahme durch mehrere gleichzeitig ist die Belohnung gleichmäßig zu verteilen oder bei Unteilbarkeit auszulosen, § 659 Abs. 2 BGB; ebenso ist ggf. zu teilen, wenn mehrere am Erfolg mitgewirkt haben, § 660 BGB). Bis zur Vornahme der Handlung kann der Auslobende die Auslobung jederzeit widerrufen (§ 658 Abs. 1 BGB), sofern er hierauf nicht verzichtet hat (was im Zweifel bereits durch die Bestimmung einer Frist zur Vornahme der Handlung der Fall ist, § 658 Abs. 2 BGB).

ist ein bindendes einseitiges Versprechen, in dem jemand durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, für die Erstellung eines Werks (Werkvertrag), insbes. aber für die Herbeiführung eines Erfolgs (z. B. Aufklärung von Verbrechen, Wiederbeschaffung verlorener Sachen usw.) aussetzt (§§ 657 ff. BGB). Die A. ist bis zur Vornahme der Handlung widerruflich. Ist die gewünschte Handlung mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung dem, der die Handlung zuerst vorgenommen hat (bei Gleichzeitigkeit oder Mitwirkung mehrerer entsprechende Teilung). Eine besondere Form der A. ist das Preisausschreiben. S. a. Gewinnzusage.




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