Ausnahme

ist die - unter bestimmten Voraussetzungen mögliche - Abweichung von einer allgemeinen Regelung (vgl. § 31 I BauGB). Ihre Erteilung ist im Verwaltungsrecht ein begünstigender Verwaltungsakt (Bewilligung). Allgemein gibt es keine Regel ohne A., doch stellt sich stets die schwierige Frage, wann eine A. von der Regel gerecht ist.




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