Ausnahmezustand

Staatsrechtliche Situation, in der wegen schwerwiegender Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. durch Revolution oder Katastrophen) besondere staatliche Massnahmen ergriffen werden können (z. B. teilweise Ausserkraftsetzung der Verfassung, Diktatur auf Zeit usw.). Im GG ist die Verhängungdes A.es nicht vorgesehen (vgl. aber Notstandsgesetze).

auch Belagerungs- und Kriegszustand genannt, ein im Staatsrecht des 19. Jahrhunderts wurzelnder Begriff. Danach durften in bestimmten Ausnahmesituationen zentrale Verfassungsbestimmungen, insbesondere auch die Grundrechte, zeitweise suspendiert werden. So konnte der Reichspräsident der Weimarer Republik, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet war, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Massnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten (Art. 48 II WRV). Insbesondere durfte er vorübergehend die Grundrechte der persönlichen Freiheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung, des Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses, der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und der Eigentumsgarantie ganz oder zum Teil ausser
Kraft setzen. Diese dem monarchischen Staatsrecht entlehnte Diktaturgewalt des Reichspräsidenten wurde von Wissenschaft und Praxis sehr weit ausgelegt. Nicht nur gravierende Pohzeiwidrigkeiten wie Putschversuche, öffentliche Gewalttätigkeiten und Strassenunruhen, sondern auch Funktionsstörungen der Volkswirtschaft
- wie Massenarbeitslosigkeit, Kapitalflucht, Währungsverfall und staatliche Zahlungskrisen - begründeten einen Ausnahmezustand im Sinne der WRV. Von den verfassungsrechtlichen Möglichkeiten eines diktatorischen Präsidialregimes wurde besonders in der Anfangsund Spätphase der Weimarer Republik ausgiebig Gebrauch gemacht.
Das Grundgesetz enthielt zunächst keine Bestimmungen über den inneren und äusseren Notstand. Mit der später eingefügten Notstandsverfassung hat es einen neuen Weg beschritten, indem es die entscheidenden Notstandskompetenzen dem Gemeinsamen Ausschuss übertrug.

Notstand

ist eine durch eine gefährliche Krise (Aufruhr, Katastrophen u. dgl.) hervorgerufene innerstaatliche Lage, der zur Erhaltung der staatlichen Ordnung durch teilweise Außerkraftsetzung von Verfassungsnormen und insbes. von Grundrechten begegnet werden soll. Eine solche vorübergehende Funktionseinschränkung der Verfassung war z. B. in Art. 48 II der Weimarer Verfassung dem Reichspräsidenten eingeräumt. S. a. Kriegsrecht. Das GG kennt den Begriff des A. nicht; vgl. aber Notstandsverfassung, Verteidigungsfall, Notstand (innerer), Naturkatastrophen, Bundeszwang, Bundeswehreinsätze im Inland.




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