Aussenbereich

ein Begriff des Baurechts. Darunter ist der Bereich zu verstehen, der ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder ausserhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Ein Bauvorhaben im A. ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und wenn es wegen besonderer Anforderungen an Umgebung oder wegen besonderer Zweckbestimmung nur im A. ausgeführt werden soll (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb); § 35 BBauG, Baubeschränkungen.

ist im Baurecht die Gesamtheit der Grundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Ein Bauvorhaben im A. ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig (§ 35 BauGB). Insbesondere dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und muss die ausreichende Erschließung gesichert sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, (kann nach dem Gesetzeswortlaut bzw. ) muss nach der Rechtsprechung das Vorhaben genehmigt werden. Innenbereich Lit.: Koppitz, H., Bauvorhaben im Außenbereich, 1999; Bartlsperger, R., Raumplanung zum Außenbereich, 2003; Lemmel, H., Außenbereichs Vorhaben, 2005

ist der Teil des Gemeindegebiets, der weder zum Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (Bauleitplanung) noch zu den „im Zusammenhang bebauten Ortsteilen“ (§ 34 BauGB; „nicht beplanter Innenbereich“) gehört. Im A. ist ein Bauvorhaben (Vorhaben) grundsätzlich nur zulässig, wenn öffentl. Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben nach § 35 I BauGB „privilegiert“ ist (z. B. einem land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb dient). Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie öffentl. Belange nicht beeinträchtigen (eingehende Regelung in § 35 III-VI BauGB).




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