Authentische Interpretation

Erläuterung und Auslegung von Rechtssätzen durch ihre(n) Urheber. Gesetzesauslegung. Insbes. in sog. "amtlichen Begründungen" oder "Motiven" zu finden. A. I. ist für die Gerichte nicht bindend, kann jedoch wertvolle Hinweise enthalten.

Auslegung, authentische

ist die Auslegung eines Rechtssatzes oder einer sonstigen Bestimmung durch ihren Urheber; sie ist für die Anwendung der Vorschrift maßgebend (richtungweisend) und u. U. verbindlich. Bei Gesetzen wäre dazu nur der Gesetzgeber berufen; insoweit findet aber eine a. I. im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Organe an der Gesetzgebung nicht statt. Von der a. I. zu unterscheiden ist die Legalinterpretation, d. h. die Erläuterung eines gesetzlichen Begriffs durch eine weitere Rechtsnorm in demselben oder einem neuen Gesetz. Die für den Einzelfall verbindliche Interpretation der Gesetze obliegt den Gerichten. Bei anderen Bestimmungen, insbes. Verwaltungsvorschriften, ist eine a. I. möglich.




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