BAFÖG

(Bundesausbildungsförderungsgesetz) Ausbildungsförderung.

Ausbildungsförderung.

Im Sozialrecht:

Das BAföG ist eine der Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit ihm soll einerseits Chancengleichheit bei der Ausbildung hergestellt, andererseits die Inanspruchnahme der Bildungseinrichtungen sichergestellt werden. BAföG erhalten nur Auszubildende in einer förderungsfähigen Ausbildung (§2 BAföG), die die persönlichen Voraussetzungen der §§ 8ff. BAföG erfüllen, förderungsbedürftig sind (§§ 12ff. BAföG) und bei denen BAföG nicht wegen des Bezugs anderer Leistungen ausgeschlossen ist. Die Ausbildung muss mindestens ein Schul- oder ein Studienhalbjahr dauern und die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nehmen (§2 Abs. 5 S. 1 BAföG). Die Antragsteller müssen entweder Deutsche oder privilegierte Ausländer sein oder sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland rechtmässig aufgehalten haben (§8 BAföG). Weiter müssen die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird (§9 Abs. 1 BAföG). Personen, die bei Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben, sind nur anspruchsberechtigt, wenn einer der Ausnahmetatbestände erfüllt ist (§ 10 Abs.3 BAföG). Grundsätzlich werden nur Erstausbildungen, in begründeten Fällen Zweitausbildungen, gefördert. Bedürftig sind Auszubildende, die ihren Bedarf nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen, mit Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und Einkommen der Eltern decken können. Das BAföG wird in Höhe des nicht gedeckten Bedarfs gezahlt. Bei Schülern wird es als nicht rückzahlbarer Zuschuss, bei Studierenden höherer Fachschulen, Akademien und Hochschulen zu 50% als Zuschuss und zu 50% als unverzinsliches Darlehen gewährt (§ 17 BAföG). Nur als verzinsliches Bankdarlehen wird BAföG geleistet, wenn die Förderung über die Grundausstattung hinausgeht (z.B. die Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG, die Förderung nach Studienabbruch und/oder Fachwechsel oder bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer). Die BAföG-Leistung wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt (§ 15 Abs. 1 BAföG). Eine rückwirkende Gewährung ist nicht zulässig. Bei Schülern wird es während der tatsächlichen Dauer der Ausbildung - auch bei Wiederholung einer Klasse bei Studierenden grundsätzlich nur bis zum Erreichen der Förderungshöchstgrenze gewährt. Diese Förderungshöchstgrenze beträgt für Universitätsstudiengänge neun, für Fachhochschulstudiengänge sieben bis acht Semester. Kann der Auszubildende glaubhaft machen, dass seine Eltern nicht ihrer Unterhaltspflicht nachkommen und deshalb die Ausbildung gefährdet ist, wird die Ausbildungsförderung als Vorausleistung gezahlt (§36 BAföG). Der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden geht dann in Höhe der Leistung kraft Gesetzes auf das Bundesland über (§37 BAföG). Das BAföG muss schriftlich beantragt werden (§56 Abs.l S.l BAföG). Die Länder führen das BAföG im Auftrag des Bundes aus (§39 Abs. 1 BAföG). Zuständig sind die Ämter für Ausbildungsförderung. Es wird aus Steuermitteln finanziert. Die Ausgaben werden zu 65 % vom Bund und zu 35% von den Ländern getragen (§56 BAföG). Dem Grunde nach BAföG-Berechtigte erhalten keine Leistungen der Grundsicherung

tur Arbeitsuchende und keine Hüte zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe.

Bundesausbildungsförderungsgesetz.

(Bundesausbildungsförderungsgesetz) Ausbildungsförderung, Unterhaltspflicht unter Verwandten.




Vorheriger Fachbegriff: BAFA | Nächster Fachbegriff: BAföG


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen