Bankakzept

ist die Annahme eines Wechsels (Art. 28 I WG) durch eine Bank. Durch die Verpflichtung zur Annahme (Geschäftsbesorgungsver- trag [bei Akzeptierung des Wechsels für Rechnung des Kunden und Hingabe zum Diskont] oder Darlehen [bei Aufwendung eigener Mittel der Akzeptbank]) wird einem Aussteller, welcher der Bank gegenüber zur rechtzeitigen Sorge für Deckung verpflichtet ist, Akzeptkredit verschafft. Das B. kann der Kunde mittels Diskontierung zur Beschaffung von Bargeld oder unmittelbar zur Tilgung von Schulden verwenden. Lit.: Das prima Bankakzept, 1965

Bezeichnung für die Akzeptleistung eines Kreditinstitutes auf einem Wechsel im Rahmen eines Akzeptkredites.

Nimmt eine Bank einen Wechsel an (Akzept), um damit ihrem Kunden Kredit in der Weise zu verschaffen, dass er den Wechsel von einer dritten Stelle diskontieren lässt (Wechseldiskont), so ist der Kunde als Aussteller der Bank gegenüber verpflichtet, rechtzeitig für Deckung zu sorgen. Die Gewährung des Akzeptkredits stellt entweder ein Darlehen oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar.




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