Bauhandwerkersicherungshypothek

Wenn man als Bauherr einen Bauunternehmer damit beauftragt, z.B. ein Haus zu bauen, so kann der Bauunternehmer die Einräumung einer sogenannten Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen. Damit soll die Forderung des Bauunternehmers zur Bezahlung seiner Leistungen für das Errichten des Hauses gesichert sein - sie ist also ein Druckmittel, um zu verhindern, dass der Bauherr nur sehr zögernd oder gar nicht bezahlt. Voraussetzung für die Eintreibung dieser Hypothek ist natürlich, dass der Bauunternehmer wenigstens schon mit den Bauarbeiten begonnen hat, so dass überhaupt ein Anspruch auf den sogenannten Werklohn entstanden ist.

dient der dinglichen Sicherung sämtlicher aus dem Werkvertrag herrührenden Forderungen des Unternehmers, dessen Leistung auf ein Bauwerk bezogen ist (§ 648 BGB). § 648 BGB gibt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einigung (§§ 873, 1184 BGB), ggf. ersetzt durch rechtskräftiges Urteil (§ 894 ZPO), und Eintragung der Hypothek in das Grundbuch.
Der Anspruch entsteht bereits vor Vollendung des Werkes ab Baubeginn. Die Hypothek sichert dann die Forderungen des Unternehmers im Umfang des bereits geleisteten Arbeitsanteils.
Pfandgegenstand der Bauhandwerkersicherungshypothek ist das gesamte Baugrundstück des Bestellers, bei mehreren Grundstücken kann nur die Sicherung der jeweiligen Werklohnforderung am betreffenden Grundstück verlangt werden. Eine Gesamthypothek entsteht bei Errichtung eines einheitlichen Bauwerkes, das sich über mehrere benachbarte Grundstücke des Bestellers erstreckt.
Voraussetzung ist die rechtliche Personenidentität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer. Ein nichtbeteiligter dritter Grundstückseigentümer muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sicherungsrechtlich wie ein Besteller behandeln lassen, wenn er die Vorteile der Unternehmerleistung zieht. Schließt der Nichteigentümer-Baubetreuer den Werkvertrag im eigenen Namen ab, erwirbt der Unternehmer keinen Anspruch auf Sicherung.
Verlangt der Unternehmer Sicherheitsleistung nach §§ 648a Abs. 1 und 2 BGB (Bauhandwerkersicherung), kann die Bestellung einer Sicherungshypothek nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller den Werklohn zur Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt gezahlt hat oder das Werk mangelhaft ist.
Der Sicherungsanspruch erlischt mit der Grundstücksveräußerung, sofern keine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Anspruch bzw. Hypothek gehen nach § 401 BGB mit Abtretung, Verpfändung, Pfändung der Unternehmerforderung über.




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