Be- und Entladen

Halten, Nebenverrichtungen, Parken. Ein Kraftfahrzeug darf sowohl in einer Parkverbotszone als auch im Bereich eines eingeschränkten Halteverbots zum Be- und Entladen angehalten werden. Wird zu diesem Zweck gehalten, dann wird das Halten auch nicht nach 3 Minuten zum Parken. Wo die Grenze zwischen zulässiger Ladetätigkeit und verbotenem Halten liegt, entscheidet sich nach dem Einzelfall. Grundsätzlich gilt jedoch, daß immer dann be- und entladen wird, wenn es sich um Gegenstände handelt, die nach Größe, Gewicht, Empfindlichkeit oder Wert eine Beförderung durch ein Kraftfahrzeug notwendig machen und einen Transport zu Fuß unzumutbar erscheinen lassen.
Kein Be- und Entladen ist z. B. das Abholen eines elektrischen Rasierapparates, der Kauf einer Packung Zigaretten, Postabholung aus dem Schließfach, Kauf einer Zeitung am Kiosk; Be- und Entladen wäre hingegen z. B. die Ablieferung einer wertvollen, zerbrechlichen Porzellanfigur oder die Einzahlung von 10000 DM bei einer Bank, auch wenn es sich in beiden Fällen um leicht tragbare, kleine Gegenstände handelt. In erster Linie kommt es auf den Zweck des Anhaltens an, auch kommt es nicht darauf an, ob man den verfolgten Zweck erreicht hat. Wer anhält, um eine Waschmaschine aufzuladen, hält, auch wenn er ohne sie zurückkehren muß, weil sie noch nicht eingetroffen war. Ein erlaubtes Ladegeschäft muß aber immer ohne vermeidbare Verzögerung durchgeführt werden, und es ist - wenn es den Verkehr behindert - stets unzulässig, wenn es anderswo ohne Behinderung möglich ist.
Nebenverrichtungen, die unvermeidbare Bestandteile des Ladegeschäftes sind, gehören zu diesem und machen das erlaubte Halten nicht zum verbotenen Halten oder (nach 3 Minuten) zum Parken (z. B. das Einpacken der nur abzuholenden Ware, das Bezahlen).




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