Bedarfsgemeinschaft

Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft geht zurück auf das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetze) bzw. das SGB II (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Arbeitsuchende), das am 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist. Vorgesehen ist danach die Erbringung von Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige und an Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 II SGB II).

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner sowie die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 III SGB II).




Vorheriger Fachbegriff: Bedarfsgegenstände | Nächster Fachbegriff: Bedarfskompetenz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen