Bedürfnisprüfung

Die Frage nach der Zulässigkeit der B. spielt insbes. im Berufsrecht eine Rolle. Berufsfreiheit. Wird die Berufsaufnahme von der Bejahung eines Bedürfnisses abhängig gemacht, so hängen Berufszulassung und -aufnahme von Umständen ab, die ausserhalb der Persönlichkeitssphäre liegen. Der Berufsanwärter hat keine Möglichkeit, durch Kenntnisse oder Fähigkeiten auf den Zugang zum Beruf einzuwirken. Durch die B. wird das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, Art. 12 GG. Berufsgerichte haben daher mehrmals Bedürfnisprüfungsbestimmungen für nichtig erklärt, z. B. für die Zulassung zum Milchhandel, zum Taxigewerbe, der Ärzte zu den Krankenkassen, B. kann aber zulässiges Mittel der Gefahrenabwehr sein (z. B. bei Durchführung des OpiumG).

ist die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem Beruf (z.B. Notar) oder Gewerbe daraufhin, ob ein öffentliches Bedürfnis danach besteht. Die B. stellt eine objektive Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit dar. Sie ist nach der Stufentheorie nur zulässig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich ist (z.B. bei Personenbeförderung, nicht bei Apotheken). Lit.: Jähnke, B., Bedürfnisprüfung und Berufsfreiheit, 1971

1. Eine B. findet statt, wenn das Gesetz für die Zulassung zu einer beruflichen Tätigkeit (Gewerbe oder anderer Beruf) das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder öffentlichen Interesses verlangt. Die B. beschränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Beruf, freie Wahl; Art. 12 I GG) durch eine objektive, vom Bewerber nicht beeinflussbare Zulassungsvoraussetzung. Darin unterscheidet sie sich von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen (z. B. Vorbildung, Berufsbildung; Befähigungsnachweis) und von bloßen Berufsausübungsregeln.

2. Nach der grundlegenden Entscheidung des BVerfG vom 11. 6. 1958 (BVerfGE 7, 377; sog. Apothekenurteil) darf die Berufsfreiheit durch objektive Zulassungsvoraussetzungen nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes (z. B. Volksgesundheit, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, eventuell auch Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht) dies erfordert. Daher ist eine uneingeschränkte B., wie sie in zahlreichen reichsrechtlichen Vorschriften vorgesehen war, i. d. R. unzulässig. Praktische Bedeutung hat die B. heute vor allem noch im Bereich des Verkehrsgewerbes (Personenbeförderung), wo sie unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Verkehrsinteressen bei verschiedenen Verkehrsarten (Linienverkehr, Taxi) und für Notare vorgenommen wird. Eine Art B. besteht für die Zulassung zum Vertragsarzt der Sozialversicherungskassen.




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