Begleitschaden

(auch 1-olge- oder Verletzungsschaden) ist i.R. von vertraglichen Ansprüchen der Schaden, der über das bloße Erfüllungsinteresse hinausgeht, weil er an anderen Rechtsgütern des Gläubigers eingetreten ist. Ersatzansprüche für erlittene B. bestehen sowohl neben dem Primäranspruch (= ursprünglicher Erfüllungsanspruch) als auch neben dem Sekundäranspruch (= Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung), sind mithin von Erfüllung oder Nichterfüllung unabhängig. Typische B. sind der Mangelfolgeschaden und der Verzögerungsschaden. Außer in letzterem Fall ist Anspruchsgrundlage die pVV.




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