Begnadigungsrecht

die traditionelle Befugnis des Staatsoberhauptes, im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen zu lassen. Der vom GG ausdrücklich zugelassene Gnadenakt (Art. 60 II) bedeutet an sich einen Eingriff in den Bereich der rechtsprechenden Gewalt, was dem Grundsatz der Gewaltenteilung widerspricht. Diese verfassungsrechtlich erlaubte Besonderheit bringt es mit sich, dass die Ablehnung eines Gnadenerweises - abweichend von der allgemeinen Rechtsweggarantie - gerichtlich nicht angefochten werden kann, zumal der Verurteilte keinen Anspruch auf Begnadigung hat. Wurde aber eine gnadenweise Vergünstigung gewährt - etwa Strafaussetzung zur Bewährung unter bestimmten Auflagen - so ist die Exekutive in dieser Sache rechtlich nicht mehr frei. Denn anders als die Ablehnung eines Gnadenerweises unterliegt der Widerruf einer gnadenweisen Entscheidung der Kontrolle durch ein Gericht.




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