Begründungspflicht

für belastende Verwaltungsakte, fundiert im Rechtsstaatsprinzip, soll willkürlichen Entscheidungen entgegenwirken, soll die Bindung der öffentlichen Gewalt an die Rechtsordnung sichern und dem Betroffenen ermöglichen, sich gegen rechtsverletzende Eingriffe gezielt zur Wehr zu setzen. Zwar muss die Begründung nicht in jedem Falle schriftlich erteilt werden, doch dürfte eine bloss mündliche Begründung weniger zweckmässig sein.
Behinderte dürfen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden (Art. 3 III 2). Dieser durch die Verfassungsnovelle von 1994 in das GG aufgenommene besondere Gleichheitssatz enthält ausser dem Diskriminierungsverbot auch ein spezielles Schutzgebot samt Drittwirkung für den privatrechtlichen Verkehr.




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