Behindertenparkplatz

Die Straßenverkehrsbehörden richten neben den normalen Parkplätzen auch allgemeine Sonderparkplätze für Schwerbehinderte ein. Diese befinden sich hauptsächlich dort, wo die Betroffenen besonders häufig auf einen Parkplatz angewiesen sind, also z. B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern oder orthopädischen Kliniken, oft aber auch in Einkaufsstraßen und auf Marktplätzen. Behindertenparkplätze sind mit den gängigen Zeichen für Parkplätze und einem Zusatzschild mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet. Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug von der Polizei abgeschleppt wird. Außerdem ist in der Regel ein Verwarnungsgeld von 75EUR fällig.

§ 45 Abs.lb Nr. 2 StVO; VIII Verw.vorschr. zu § 45 Abs. 1 bis ld (Rdnr.16ff) StVO


Behindertenparkplatz
Wer ist berechtigt, auf einem Behindertenparkplatz zu parken ?
* Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
* Blinde
* der Fahrer eines solchen Behinderten
In allen Fällen muss der entsprechende Parkausweis des Schwerbehinderten gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt sein.




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