Bereicherungsanspruch Ausschluß nach § 817 S 2 BGB

Der Ausschlußtatbestand gilt nach ganz h.M. nicht nur für § 817 S.1 BGB, sondern für alle Leistungskondiktionen. Voraussetzung ist, daß der Leistende vorsätzlich sittenwidrig handelt oder gegen ein Gesetz verstößt. Darunter fällt aber auch der Fall, daß der Leistende leichtfertig die Augen vor der Sittenwidrigkeit seines Tuns verschließt. Im Einzelfall kann die Berufung auf § 817 S.2 BGB nach § 242 BGB ausgeschlossen sein.




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