Bereicherungsgegenstand

ist das, was der Bereicherungsschuldner erlangt hat und nach Bereicherungsrecht herausgeben muß. Mögliche B. sind Rechte aller Art (z.B. Eigentum, Pfandrechte, obligatorische Ansprüche), vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Grundbucheintragung), die Befreiung von einer Verbindlichkeit (z.B. durch Leistung eines Dritten gemäß § 267 BGB) oder Gebrauchs- und Nutzungsvorteile.




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