Bereifung

Reifen, Reservereifen, Spikes, Winterreifen.

Die Räder der Kraftfahrzeuge und deren Anhänger müssen mit Luftreifen ausgerüstet sein. Nur bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (bei Kraftfahrzeugen ohne gefederte Triebachse von nicht mehr als 16 km/h) sind Gummireifen (Vollgummireifen) zulässig. Die Luftreifen an Kraftfahrzeugen und deren Anhänger müssen im ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein, deren Tiefe mindestens 1 mm betragen muss (§ 36 Abs. 2 StVZO). Spikes-Reifen dürfen nur von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März (: Bei Antritt der Reise vor Ablauf des 31. März oder bei Reisen ins Ausland nur bis zur Beendigung der Reise, spätestens bis zum 30. April ) verwandt werden (16. und 18. AusnahmeVO zur StVZO). - Grundsätzlich darf das Fahrzeug nur mit den Reifen ausgerüstet sein, die in den Fahrzeugpapieren (Kfz.-Schein, Kfz.-Brief) eingetragen sind. Umrüstung von Diagonalauf Gürtelreifen ist jedoch in beschränktem Umfang zulässig. Welche Gürtelreifen anstelle der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Diagonalreifen verwendet werden dürfen, ist in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr im Verkehrsblatt vermerkt.

Alle Straßenfahrzeuge müssen eine B. aufweisen, die den Betriebsbedingungen genügt und insbes. ihrer Belastung und Geschwindigkeit entspricht. Die B. darf keine Unebenheiten aufweisen, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; Eisenreifen müssen abgerundete Kanten haben, Nägel eingelassen sein (§ 36 I StVZO). Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich Luftreifen mit Profilrillen oder Einschnitten von mind. 1,6 mm haben (Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder 1,0 mm). Spikes dürfen nicht mehr verwendet werden. Schneeketten müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie die Fahrbahn nicht beschädigen können; metallene Schneeketten dürfen nur bei Gummireifen verwendet werden (§ 37 II StVZO). Anbringen bei tiefem Schnee (nicht bei Glatteis!) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber auf Grund der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO geboten sein (Höchstgeschwindigkeit dann 50 km/h, § 3 IV StVO). Vollgummireifen sind für langsamfahrende, Eisenreifen für schwere Kfz. zugelassen. Sondervorschriften gelten für die B. von Gleiskettenfahrzeugen (§ 36 II-V StVZO). Für andere Fahrzeuge als Kfz. ist Luftbereifung nicht vorgeschrieben; für sie gilt § 36 I StVZO (vgl. § 63 StVZO).




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