Bereitschaftspolizei

ist der für besondere Aufgaben, wie Ausbildung des Nachwuchses für den polizeilichen Einzeldienst und Unterstützung des ständigen polizeilichen Vollzugsdiensts bestimmte Teil der Polizei. Lit.: 50 Jahre Bereitschaftspolizei, 2001

Die Bereitschaftspolizei ist ein Begriff für einen organisatorisch selbstständigen Teil der Vollzugspolizei. Es handelt sich um i. d. R. kasernierte staatliche Polizeiverbände, die im Polizeirecht der meisten Bundesländer in der Bundesrepublik vorgesehen sind und der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Ausbildung des Nachwuchses für den polizeilichen Einzeldienst und der Unterstützung des ständigen polizeilichen Vollzugsdienstes, vor allem bei polizeilichen Einsätzen und bei einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, dienen.

sind als besondere staatliche Polizeiverbände im Polizeirecht der meisten Länder der BRep. vorgesehen. Ihre Aufgabe ist i. d. R. die Ausbildung des Nachwuchses für den polizeilichen Einzeldienst, die Unterstützung des ständigen polizeilichen Vollzugsdienstes bei Erfüllung seiner Aufgaben, insbes. bei polizeilichen Einsätzen, und der Einsatz nach Art. 91 GG im Falle einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes. Die B. ist i. d. R. kaserniert und voll motorisiert. Über die Einrichtung von B. sind zwischen Bund und Ländern Verwaltungsabkommen geschlossen worden; in den Ländern bestehen gesetzliche Regelungen (vgl. z. B. Art. 6 BayPolizeiorganisationsG v. 10. 8. 1976, GVBl. 303, m. Änd.; § 71 Sächsisches Polizeigesetz i. d. F. v. 13. 8. 1999, GVBl. 466, m. Änd.). Die B. ist ein organisatorisch selbständiger Teil der Polizei im institutionellen Sinn (Vollzugspolizei; Polizeivollzugsdienst; Polizei, 2).




Vorheriger Fachbegriff: Bereitschaftsgericht | Nächster Fachbegriff: Bereitschaftspolizeien


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen