Bergmannsrente

besondere Rentenart für die Versicherten der Bundesknappschaft.

(Rente für Bergleute) wird als Rentenleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftsversicherung) gewährt bei Verminderung der bergmännischen Berufsfähigkeit (in den letzten 5 Jahren vor deren Eintritt müssen 3 knappschaftliche Pflichtbeitragsjahre vorhanden sein) und Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren. Verminderte bergmännische Berufsfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit oder Behinderung weder die knappschaftliche noch andere im Wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeit in knappschaftlich versicherten Betrieben ausüben kann. Die B. fällt bei Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, der Erwerbsunfähigkeitsrente, der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Altersrente wieder weg; § 45 SGB VI.




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