Berufsgeheimnisträger

Angehörige bestimmter Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Geistliche, Ärzte, Journalisten), die im Strafverfahren zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. Die Aufzählung der Berufsgeheimnis-träger in § 53 StPO ist abschließend. Der Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts ist auf die bei der Berufsausübung anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen beschränkt. Eine Entbindung des Berufsgeheimnisträgers vom Zeugnisverweigerungsrecht ist gemäß § 53 Abs. 2 StPO möglich und führt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 b zur Aussagepflicht. Eine Belehrungspflicht besteht — anders als im Fall des § 52 StPO nicht. Den Schutz der Berufsgeheimnisträger bei Ermittlungsmaßnahmen regelt nunmehr einheitlich § 160a StPO durch ein abgestuftes System von Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten. Geschützt sind auch die Berufshelfer der Berufsgeheimnisträger (§ 53a StPO), die jedoch über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht selbstständig entscheiden (§ 53a Abs. 1 S. 2 StPO). Berufshelfer sind sämtliche ständig oder gelegentlich für den Hauptberufsgeheimnisträger tätigen Hilfspersonen. Verletzung von Berufsgeheimnissen.




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