Berufsorientierung

Im Sozialrecht :

Die Berufsorientierung bezeichnet die Information insbesondere Jugendlicher über einzelne Berufe. Sie dient der Vorbereitung Jugendlicher und Erwachsener auf die Berufswahl sowie der Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (§33 S.l SGB III). Die Information erfolgt über Publikationen und das Berufsinformations- zentrum (BIZ). Die Berufsorientierung ist auch eine der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB II). Sie ist eine Ermessensleistung. Ihr Leistungsinhalt entspricht jenem nach dem SGB III. Zuständig ist die Agentur für Arbeit bzw. der zugelassene kommunale Träger (§§ 6,6 a SGB II).




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