Beschädigen

Tathandlung der §§303, 303b, 304, 305 StGB. Erforderlich ist eine nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre strafrechtliche Zusammensetzung verändert oder ihre Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist. Bei § 304 StGB muss zusätzlich gerade die gemeinnützige Funktion beeinträchtigt sein.




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