Besitzbeendigung

(§ 856 I BGB) erfolgt durch Besitzaufgabe oder „Besitzverlust in anderer Weise“. Die Besitzaufgabe erfordert neben einer äußerlich erkennbaren Aufgabehandlung hinsichtlich des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses auch einen Besitzaufgabewillen, bei dem es sich um einen natürlichen Willen handelt. Die Besitzaufgabe ist ein Realakt und kein Rechtsgeschäft, weshalb nach h.M. eine Anfechtung ausscheidet. Beim Besitzverlust verliert der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft unfreiwillig, also unabhängig von seinem Willen. Die Sache ist dann abhandengekommen i.S.d. § 935 I BGB. Ein Abhandenkommen liegt bei bloßer Besitzbeendigung aber nicht vor.




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