Besitzeinweisung, vorzeitige

Ist in Enteigungsverfahren über Grundstücke die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme (vor Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses) aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde durch Beschluss den Antragsteller vorzeitig in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen (vgl. z. B. § 116 Baugesetzbuch; Art. 38 ff. des Landbeschaffungsgesetzes). Der Eingewiesene wird Besitzer und kann das Grundstück grundsätzlich so nutzen, wie er es mit dem Enteignungsverfahren bezweckt. Der Beschluss über die v. B. ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Dem Schutz des Betroffenen dienen Vorschriften über Fristen zur B., über Sicherheitsleistungen und Entschädigungspflichten.




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