Besteller

Vertragspartner des Unternehmers bei einem Werkvertrag. Die Hauptleistungspflichten des Bestellers aus dem Werkvertrag sind Zahlung der Vergütung (§§ 631f. BGB) und Abnahme des Werkes (§ 640 BGB). Soweit die Herstellung des Werkes eine Tätigkeit des Bestellers erfordert, besteht eine Obliegenheit zur Mitwirkung des Bestellers (§ 642 BGB). Vertragliche Nebenpflichten sind gemäß § 242 BGB zu beachten.
Im Falle der Mangelhaftigkeit des Werkes kann der Besteller Mängelansprüche nach Maßgabe der §§ 634 ff. BGB geltend machen. Bei verspäteter oder unmöglicher Herstellung des Werkes hat der Besteller über die Verweisungsnorm des § 634 BGB die Rechte aus allgemeinem Leistungsstörungsrecht, insbesondere aus §§ 280 f. BGB. Der Besteller kann den Werkvertrag durch Kündigung vorzeitig beenden, vgl. § 649 BGB.

Werkvertrag (1).




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