Betreuungsrecht

Recht des am 1. 1. 1992 in Kraft getretenen Rechtsinstituts “Betreuung”, das an die Stelle von Entmündigung und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten ist. Nach dem B. kann einem volljährigen Betroffenen, der wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, vom Vormundschaftsgericht (auch von Amts wegen) ein Betreuer bestellt werden. - Die bisherigen Begriffe Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht und Rauschgiftsucht werden im B. als Voraussetzungen für Betreuung nicht mehr genannt. Entscheidend ist allein die Hilfsbedürftigkeit des Volljährigen. Der Betreuer muß die Angelegenheiten des Betreuten so besorgen, wie es dessen Wohl entspricht, wobei dessen Wünsche und Fähigkeiten soweit wie möglich und zumutbar zu entsprechen ist. Bei der Bestellung des Betreuers sind Vorschläge des Betreuten sowie verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen und Bindungen zu berücksichtigen. Im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht ist eventuell ein Verfahrenspfleger zu bestellen, der Betreute ist jedoch grundsätzlich persönlich anzuhören. Die Betreuung ist wieder aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen entfallen.




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