Betriebsveräußerung

Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Entgegen des Wortlautes wird unter einer B. nicht nur die Veräußerung eines Betriebes, sondern auch die Betriebsaufgabe, die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils an einem Betrieb sowie die Realteilung einer Mitunternehmerschaft, wenn die Mitunternehmer im Zuge der Realteilung nur einzelne Wirtschaftgüter erhalten, erfasst (§ 16 II EStG), Mitunternehmerschaften. Der Gewinn aus einer B. ist steuerpflichtig Veräußerungsgewinn, außerordentliche Einkünfte.




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