Beutesicherungsabsicht

subjektives Tatbestandsmerkmal des räuberischen Diebstahls, § 252 StGB; zielgerichteter Wille, sich bei fortbestehendem Zueignungswillen im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Wegen der Begrenzung der Besitzerhaltungsabsicht auf die eigene Person kann derjenige kein Täter des räuberischen Diebstahls werden, der den Besitz nur zugunsten eines anderen erhalten will.




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