Beweggründe

, niedrige Mord.

= Motiv. 1) Im bürgerlichen Recht bezeichnet man als B. die i. d. R. wirtschaftlichen Vorstellungen und Erwartungen, die einem Rechtsgeschäft zugrunde liegen (z. B. die Erwartung, die gekaufte Sache mit hohem Gewinn weiter veräussern zu können). Für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Beweggründe i. d. R. ohne Bedeutung (Motivirrtum). Anders, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage des Rechtsgeschäftes gemacht wurden oder bei rechtswidriger Einflussnahme auf B.e durch Drohung oder Täuschung. - 2) Im Straf recht gehört B. bei verschiedenen Delikten zum subjektiven Tatbestand (Tatbestandsmerkmale), z. B. "niedrige Beweggründe" (Mordlust, Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs u. a.) beim Mord, § 211 StGB.

ist die ein Verhalten auslösende Ursache. Der B. eines Menschen kann bei der rechtlichen Bewertung seines Verhaltens bedeutsam sein. Niedriger B. (§ 211 II StGB) ist bei Mord ein B. des Täters, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster bzw. niedrigster Stufe steht und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (z.B. um einen Vollzeitarbeitsplatz eines anderen zu erhalten, nicht Blutrache eines Ostanatoliers, vgl. BGH NJW 1995,602). Lit.: Heine, Tötung aus niedrigen Beweggründen, 1988; Gerkan, O. v., Niedrige Beweggründe, Diss. jur. Heidelberg 1998




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