Bewegliche Sache

(Fahrnis) Sache.

Sache, bewegliche

Sache.

Alle körperlichen Gegenstände, die nicht Grundstücke oder Grundstücksbestandteile sind, werden als bewegliche Sache bezeichnet. Besonders unbeliebt war bisher die Tatsache, dass auch Tiere als bewegliche Sachen im Rechtssinne betrachtet wurden. Wer ein Tier getötet hatte, konnte deshalb nur wegen Sachbeschädigung belangt werden, auch wenn es sich um die unendlich geliebte Katze oder den ebenso geliebten Hund handelte. Der Mensch hat nur seinen eigenen Körper hiervon ausgenommen, aber auch nur solange, als der Körper als lebend bezeichnet wird, wobei sich allerdings auch insoweit die Gerichte nicht unbedingt einigen konnten. Leichen und damit fest verbundene künstliche Körperteile wie Goldplomben oder Herzschrittmacher sollen nämlich niemandem gehören. Sie sind Gegenstand der sogenannten Totenfürsorge, können aber im Rechtssinne nicht gestohlen werden.
Besondere Probleme bestehen auch bei flüssigen und gasförmigen Gegenständen, die dann als bewegliche Gegenstände bezeichnet werden, wenn sie in Behältern gesammelt sind.
Auch die elektrische Energie wird nicht als bewegliche Sache im Rechtssinne bezeichnet.
Verbinden Sie eine derartige bewegliche Sache, wie z.B. einen Tisch oder einen Stuhl, so mit dem Gebäude, in dem er steht, dass Sie diese nur wieder entfernen können, wenn Sie das Gebäude erheblich beschädigen, dann verlieren diese beweglichen Sachen ihre rechtliche Bestimmung und teilen das Recht des Gebäudes oder Grundstücks. Das hat durchaus eine erhebliche Bedeutung. Wenn sie nämlich als Mieter etwas in die Wohnung einbauen, z. B. eine elektrische Leitung legen lassen, dann geht diese Leitung in das Eigentum des Wohnungseigentümers über und Sie können sie nicht einfach entfernen, wenn Sie ausziehen wollen.

Sachen.

alle körperlichen Gegenstände, die einer Ortsveränderung zugänglich und nicht unselbstständiger Teil eines Grundstücks sind. Tiere sind gem.
90 a BGB keine Sachen, solchen aber nach g, 90 S. 3 BGB rechtlich gleichgestellt. Scheinbestandteile
von Grundstücken (§95 BGB) werden selbst dann als bewegliche Sachen im Rechtssinne behandelt, wenn sie tatsächlich unbeweglich sind.




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