Bewertungsstetigkeit

In der Handelsbilanz soll bei Bewertungswahlrechten die Bewertungsmethode des Vorjahrs beibehalten werden, um die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu verbessern (§ 252 I Nr. 6 HGB). Die B. gilt auch in der Steuerbilanz, soweit keine steuerlichen Sondervorschriften bestehen. Vgl. Bilanz, Bewertung.




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