Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass

Aufwendungen hierfür sind als Betriebsausgaben bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer ab 1. 1. 2004 nur mit 70 v. H. abzugsfähig, soweit sie angemessen und einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet sind und der betriebliche Anlass nachgewiesen ist (§ 4 V Nr. 2, VII EStG). Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung hat der Stpfl. grundsätzlich folgende Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und die Höhe der Aufwendungen. Die Rechnung muss alle verzehrten Speisen und Getränke mit den einzelnen Preisen angeben, ab 1995 maschinell ausgedruckt. Umsatzsteuerlich ist der Vorsteuerabzug ab 1. 4. 1999 nur noch eingeschränkt möglich, Umsatzsteuer. In der Handelsbilanz erfolgt Vollabzug mit 100 v. H. Die B. in der Wohnung des Steuerpflichtigen ist nach regelmäßig nicht abzugsfähig, da eine einwandfreie Trennung der betrieblich (beruflich) veranlassten und der für die private Lebensführung entstandenen Aufwendungen nicht möglich ist. Die Bewirtung von Arbeitnehmern im eigenen Betrieb kann steuerfrei sein, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt; Aufmerksamkeiten.




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