Bewusstsein der Rechtswidrigkeit

Rechtswidrigkeit, Irrtum.

Tatbestandsmerkmale einer Straftat sind die im Gesetz beschriebenen äußeren Voraussetzungen, Vorgänge oder Handlungen, an die das Gesetz die strafrechtlichen Folgen knüpft. Sie müssen daher i. d. R. vom Vorsatz des Täters umfasst sein (soweit nicht auch Fahrlässigkeit strafbar ist), weil schuldhaftes Handeln Voraussetzung jeglicher Strafbarkeit ist. Die Rechtswidrigkeit der Tat dagegen ist zwar ebenfalls Voraussetzung der Strafbarkeit, aber nicht Tatbestandsmerkmal. Str. ist, ob sie gleichwohl vom Vorsatz umfasst werden muss und somit das B. d. R. Teil des Vorsatzes ist. Nach der Vorsatztheorie ist das zu bejahen, während die herrschende, auch vom BGH (grundlegend St. 2, 194) vertretene Schuldtheorie das B. d. R. als selbständiges Schuldelement neben den Vorsatz stellt, so dass das Fehlen des Bewusstseins, Unrecht zu tun, den Vorsatz nicht ausschließt. Das kann der Fall sein, wenn jemand wissentlich gegen gesetzliche Bestimmungen (z. B. über die Zulässigkeit einer Betriebsaufnahme oder einer Mieterhöhung) handelt, dies aber aus besonderen Gründen gleichwohl für erlaubt hält. Nach der Schuldtheorie ist er dann nicht wegen Vorsatzes strafbar, falls er seinen Irrtum nicht hat erkennen können, wohl aber, wenn ihm das vorzuwerfen ist, z. B. weil er sich hätte erkundigen können. Im Einzelnen s. Verbotsirrtum.




Vorheriger Fachbegriff: Bewusstsein | Nächster Fachbegriff: Bewusstseinsstörung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen