Bienenschwarm

Zieht ein B. aus, so wird er herrenlos (herrenlose Sache), wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder.wenn er die Verfolgung aufgibt. Bei der Verfolgung darf der Eigentümer fremde Grundstücke betreten. Bei Vereinigung mehrerer Bienenschwärme werden die verfolgenden Eigentümer Miteigentümer, §§ 961 f. BGB.




Vorheriger Fachbegriff: Bienenrecht | Nächster Fachbegriff: Bier


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen