Bilanzierung, Grundsätze ordnungsmäßiger

Teil der Grundsätze Buchführung, ordnungsmäßiger (§ 243 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 EStG als zentrale Bezugsnormen). Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung.
Formelle Grundsätze sind:
— Bilanzklarheit (§ 243 Abs. 2 HGB, Bilanz ist klar und übersichtlich aufzustellen; für einen sachverständigen Dritten verständlich, § 238 Abs. 1 S. 2 HGB),
Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB, Aktivposten mit Passivposten, Erträge mit Aufwendungen, Grundstücksrechte mit Grundstückslasten),
Einzelbewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Wirtschaftsgüter (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; Ausnahmen z. B. bei Pauschalwertberichtungen von Forderungen, § 252 Abs. 2 HGB),
— zeitgerechte Aufstellung der Bilanz (§ 243 Abs. 3 HGB, innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit; BFH BStBl. II 1991, 802).
Materielle Grundsätze sind:
Bilanzwahrheit und Bilanzvollständigkeit (§§243 Abs. 2, 246 HGB; materielle Hauptprinzipien; der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln und muss sämtliche Vermögensgegenstände wie Wirtschaftsgüter, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, § 264 Abs. 2 HGB),
— Bilanzkontinuität (ergibt sich aus den Unterprinzipien der Bilanzidentität, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, Übereinstimmung der Anfangsbilanz mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres; formelle Bilanzstetigkeit, § 265 Abs. 1 HGB, äußerer Aufbau und Gliederung der Bilanz ist für Vergleichszwecke mit den Vorjahresangaben beizubehalten; materielle Bilanzstetigkeit, § 252 Abs. 1
Nr. 6 HGB, Festhalten an einmal gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden),
Verursachungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr.5 HGB, Maßstab für die zeitgerechte und dem Grunde nach korrekte Ausweisung von Aufwendungen und Erträgen nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Verursachung),
Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr.4 HGB, vorhersehbare Risiken und Wertverluste müssen bei der Bilanzerstellung sowohl im Rahmen der Bilanzierung als auch der Bewertung berücksichtigt werden), verifiziert durch das Realisationsprinzip (Gewinnausweis erst nach Umsatzverwirklichung, BFH BStBl. II 1990, 733; 1991, 213; 1999, 21; Gewinnrealisierung ist jedoch auch bei steuerlichen Ersatztatbeständen möglich, z.B. Entnahmen, §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Betriebsaufgabe, § 16 Abs. 3 EStG, —) Aufgabe eines Gewerbebetriebes),
Imparitätsprinzip (unterschiedliche Behandlung nicht realisierter Gewinne — Erfassung erst wenn sie sicher sind — und Verluste — Erfassung bereits wenn sie drohen —; § 253 Abs. 2 und 3 HGB, Niederstwertprinzip),
Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften — gegenseitig verpflichtende Verträge, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind und von demjenigen, der zu liefern oder leisten hat, noch nicht erfüllt sind — dürfen grundsätzlich nicht bilanziert werden, weil während des Schwebezustandes die Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen, BFH GrS BStBl. II 1997, 735),
Stichtagsprinzip (§ 242 Abs. 1 HGB, Ansatz und Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter ist bei der Bilanzaufstellung auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag vorzunehmen).




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