Bilanzänderung

Austausch eines zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen, ebenfalls zulässigen Bilanzansatz infolge einer anderweitigen Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts. Nach neuerer Rechtslage ist eine Bilanzänderung nach Einreichung beim Finanzamt nicht mehr zulässig.

Ist ein Wertansatz in der Steuerbilanz nicht fehlerhaft, kann er durch einen anderen gesetzlich wahlweise zulässigen Ansatz ersetzt werden (§ 4 II EStG), z. B. Wahl einer anderen Abschreibungsmethode, Absetzung für Abnutzung. Nach Einreichung beim Finanzamt kann die Bilanz nur geändert werden, wenn dies in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung erfolgt. Dabei ist die B. betragsmäßig auf die Gewinnänderung, die sich durch die Bilanzberichtigung ergibt, begrenzt. Die frühere Möglichkeit, die Steuerbilanz zu einem späteren Zeitpunkt mit Zustimmung des Finanzamts zu ändern, ist entfallen. Anträge auf Änderung der Steuerbilanz, die vor dem 1. 1. 1999 beim Finanzamt eingegangen und nicht bearbeitet sind, können noch positiv entschieden werden (BMF 10. 8. 1999, DStR 99, 1530).




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