Europäischer Binnenmarkt

Binnenmarkt.

Verwirklichung eines Marktraums ohne Binnengrenzen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zum 1. 1. 1993. Im B. ist der freie Verkehr von Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen gewährleistet.

Bereits in der einheitlichen Europäischen Akte haben sich die Mitgliedstaaten der EG verpflichtet, schrittweise einen „Raum ohne Binnengrenzen“ zu verwirklichen, in dem „der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist“ (vgl. auch Europäische Integration, 3 a). Grundlage war die Erkenntnis, dass der durch Abbau von Handels- und Dienstleistungsbeschränkungen geschaffene Gemeinsame Markt sich nicht als ausreichend erwiesen hatte, Grenzhindernisse effektiv zu beseitigen. Deshalb wurden durch eine Reihe von ergänzenden Vorschriften für den B. die Befugnisse der EG mit dem Ziel des Abbaues von Grenzhindernissen erheblich erweitert. Die maßgeblichen Vorschriften sind nunmehr in Art. 21 ff. AEUV enthalten; Art. 114 ff. AEUV schaffen die Möglichkeit, zur Verwirklichung des Binnenmarktes gem. Art. 26 AEUV Richtlinien der Europäischen Union zur Angleichung der Rechtsvorschriften zu schaffen.




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