Binnenschiffsregister In das B. werden die zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengwässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Eintragungspflicht besteht für Binnenschiffe über 20 Tonnen oder mehr als 100 PS sowie für Schlepper, Tankschiffe und Stossboote. Das B. wird bei einzelnen von den Landesjustizverwaltungen bestimmten Amtsgerichten geführt. Es ist ähnlich wie das Grundbuch eingerichtet. Rechtsgrundlagen: Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und Schiffsregisterordnung.
Weitere Begriffe : General Agreement on Tariffs and Trade | Widerspruchsbescheid | Private Pflegeversicherung |
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