Blankogeschäft

ist das gegenüber einer noch nicht endgültig bestimmten Person vorgenommene oder mit einem noch nicht endgültig bestimmten Inhalt vereinbarte Geschäft, bei dem der Geschäftsgegner regelmäßig die Ermächtigung, die noch offenen Teile des Geschäfts - innerhalb eines ausdrücklich oder sinngemäß vereinbarten Rahmens - zu bestimmen, erhält. Bleibt er nicht im Rahmen der Ermächtigung, so handelt er treuwidrig und kann schadensersatzpflichtig werden. Dritte brauchen die Beschränkung regelmäßig nicht gegen sich gelten zu lassen. Lit.: Wimmer-Leonhardt, S., Rechtsfragen der Blankourkunde, JuS 1999 L 81




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