Boden

ist die obere Schicht der Erdkruste. § 2 BodSchG zählt die flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und die gasförmigen Bestandteile (Bodenluft) ohne Grundwasser und Gewässerbette zum B. hinzu. Der B. wird rechtlich durch das Bodenschutzgesetz geschützt.




Vorheriger Fachbegriff: BNotO | Nächster Fachbegriff: Bodenaltertümer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen