Brevi manu traditio

(lat. = Übergabe kurzerhand), Ersetzung der zur Eigentumsübertragung erforderlichen Übergabe allein durch Einigung über den Eigentumsübergang, wenn Erwerber die Sache bereits besitzt, § 929 BGB.

([lat.] Übergabe kurzer Hand) (§ 929 S. 2 BGB) ist der Name einer besonderen Art der Übereignung beweglicher Sachen, die voraussetzt, dass der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, so dass die Einigung über den Eigentumsübergang zur Übereignung genügt und eine Übergabe der Sache ausscheidet. longa manu traditio

Eigentumsübertragung (2).




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