Brunnenvergiftung

gemeingefährliche Vergiftung von zum Gebrauch anderer Menschen dienender Brunnen oder Wasserbehälter, Vergiftung von zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmter Gegenstände oder Beimischung von gesundheitszerstörenden Stoffen zu diesen Gegenständen sowie Verkauf, Feilhalten oder sonstiges Inverkehrbringen vergifteter Sachen in Kenntnis und unter Verschweigen der Vergiftung. Strafbar nach §§ 324 f. StGB. Vergiftung.

Vergiftung (gemeingefährliche).




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