Buchwertklausel

Abfindung, Gesellschaftsrecht.

ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach ein Gesellschafter bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mit dem wahren Wert seines Anteils, sondern nur mit dem Buchwert (Bilanzwerte der einzelnen Posten ohne stille Reserven, good will usw.) abgefunden wird. Eine B. kann bei unangemessenen Ergebnissen zu Lasten des Ausscheidenden wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein.




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